Die Satzung des Turn- und Leichtathlektikverein Eichenzell e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Turn- und Leichtathletik-Verein Eichenzell e.V." und hat seinen Sitz in 36124 Eichenzell. Er wurde am 14.09.1977 gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fulda unter VR 700 eingetragen.

 

§ 2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

“Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO).

2.

a) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

b) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, die

Förderung der Gesundheit durch Spiel, Sport und Bewegung insbesondere von Kindern und

Jugendlichen.

c) Der Verein ist Mitglied des Landessportbund Hessen e.V.

3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten

keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Köperschaft fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Jahresbeiträge und für besondere Leistungen

Gebühren, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Die Beiträge sind fällig und

zahlbar am 31.3. eines jeden Jahres.

2. Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder ab 14 Jahren.

3. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

4. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Bei Minderjährigen ist der

Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

5. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme

6. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres und ist und spätestens

sechs Wochen zuvor zu erklären.

b) durch Streichung aus dem Mitgliedsverzeichnis, wenn ein Mitglied sechs Monate im Verzug der

Vereinsbeiträge ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder

sonstige finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.

c) durch Tod.

7. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise

gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die

Mitgliederversammlung.

 

§ 4 Der Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre gewählt. Jedes Vorstandsmitglied

bleibt jedoch solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

Die Abteilungsleiter und Abteilungskassierer werden in einer vor der Mitgliederversammlung

einzuberufenden Abteilungsversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung im Amt

bestätigt. Zu den Abteilungsversammlungen ist ein Vorsitzender einzuladen.

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus

zwei gleichberechtigten Vorsitzenden,

dem 1. Kassierer

dem 2. Kassierer

dem Schriftführer,

den Abteilungsleitern und Abteilungskassierern und

den Beisitzern.

Wählbar sind alle Mitglieder des Vereins ab 18 Jahren.

2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung der einzelnen Aufgaben.

3. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Geschäftsführender Vorstand) besteht

aus den zwei Vorsitzenden und dem 1. Kassierer. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins

berechtigt.

4. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand

selbständig ergänzen, der geschäftsführende Vorstand (siehe § 4, 3.) aber nur aus gewählten

Mitgliedern des Gesamtvorstandes.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in den ersten drei Monaten des

Kalenderjahres statt.

3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich durch

Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde “Eichenzeller Nachrichten” und auf der

Internetseite des Vereins zu erfolgen.

4. Jede ordnungsgemäß einberufe Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der

erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom

Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der

abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

7. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf

schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder.

Außerordentliche Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den Ordentlichen.

 

§ 6 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in der Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des

Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogenen Verhältnisse seiner

Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

2. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die

Mitglieder der

- Speicherung,

- Bearbeitung,

- Verarbeitung,

- Übermittlung,

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.

Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

3. Jedes Mitglied hat das Recht auf

- Auskunft über seine gespeicherten Daten,

- Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,

- Sperrung seiner Daten

- Löschung seiner Daten

4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die

Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie

elektronischen Medien zu.

 

§ 7 Haftung

1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen unter Ausschluss der

persönlichen Haftung des Vorstandes oder der Vereinsmitglieder.

2. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und

gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei

Vorsatz.

3. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig oder grob

fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei

Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins

erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 8 Auflösung , Anfall des Vereinsvermögens

1. Zur Auflösung des Vereins ist in einer Mitgliederversammlung eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen

gültigen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen dem Verein Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Kreisvereinigung Fulda-

Hünfeld e.V. zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche

Zwecke zu verwenden hat.